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Taxenordnung - TaxO

Verordnung über den Verkehr mit Taxen (Taxenordnung - TaxO) vom 12. Juni 2001

Auf Grund des § 47 Abs. 3 und des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2001 (BGBl. I S. 122), wird verordnet:

§ 1 Betriebspflicht

(1) Die Unternehmer des Gelegenheitsverkehr mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 Personenbeförderungsgesetz zum Bereithalten jeder ihrer Taxen in mindestens 180 Schichten im Kalenderjahr für die Dauer von wenigstens 6 Stunden verpflichtet.
(2) Kann die Taxe nicht entsprechend Absatz 1 bereitgehalten werden, so hat der Unternehmer unverzüglich nach Kenntnisnahme hiervon eine Betriebspflichtentbindung gem. § 21 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz für die Einstellung des Betriebes im Ganzen oder für einen Teil des Betriebes bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen.

§ 2 Funkbetrieb

Die Funkbetriebszentralen haben ihre Funkbetriebsordnungen und deren Änderungen der Genehmigungsbehörde vor Inkrafttreten bekannt zu geben.

§ 3 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen dürfen nur auf den durch Zeichen 229 der Strassenverkehrs-Ordnung oder mit dem Zusatzschild "Nachrückbereich" gekennzeichneten Taxenstandplätzen bereitgehalten werden. Hiervon ausgenommen ist das Bereithalten in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr oder anlässlich öffentlicher Veranstaltungen.
(2) Im Interesse einer ordnungsgemässen Verkehrsbedienung kann den Unternehmern und Fahrzeugführern durch besondere Anordnung der Genehmigungsbehörde auferlegt werden, Taxen an für den öffentlichen Verkehr wichtigen Punkten zu bestimmten Zeiten bereitzustellen oder Fahrgäste nur im Bereich bestimmter Ladezonen aufzunehmen. Insbesondere kann eine Anordnung über die Fahrgastaufnahme im Bereich des Flughafens Tegel erfolgen.

§ 4 Ordnung auf
Taxenständen

(1) Auf einem Taxenstandplatz oder einem als "Nachrückbereich" ausgewiesenen Taxenstandplatz dürfen nur dienstbereite Taxen stehen. Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch unverzügliches Nachrücken der nachfolgenden Taxen aufzufüllen. Die Taxen müssen fahrbereit und so aufgestellt sein, dass Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.
(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Dies gilt auch, wenn Fahraufträge über Taxenruf oder Taxenfunk erteilt werden. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer anderen als der an erster Stelle auf dem Taxenstandplatz stehenden Taxe befördert zu werden, muss dieser Taxe sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden.
(3) Eine ortsfeste Taxenrufanlage ist vom ersten benutzungsberechtigten Fahrzeugführer in der Reihenfolge der aufgestellten Taxen zu bedienen. Bei Auftragsannahme ist dem Besteller die Ordnungs
nummer der Taxe zu nennen. Zulässige Besonderheiten der Beförderungsdienstleistung sollten bekannt gegeben werden.
(4) Der Strassenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Aufgaben auf dem Taxenstandplatz nachzukommen.

§ 5 Fahrbetrieb

(1) Der Fahrgast hat die freie Platzwahl. Alle Fahrgastplätze, insbesondere der Beifahrersitz, sind dazu von Gegenständen freizuhalten. Darüber hinaus hat der Fahrzeugführer den Wünschen des Fahrgastes zu entsprechen, soweit eine ordnungsgemässe und sichere Personenbeförderung sowie die Sicherheit des Fahrzeugführers nicht gefährdet werden und es dem Fahrzeugführer zumutbar ist. Insbesondere sind auf Verlangen des Fahrgastes Schiebe- und Ausstelldach sowie die Fenster - soweit möglich - zu öffnen oder zu schliessen.
(2) Der Kofferraum ist bis auf das für den ordnungsgemässen Betrieb erforderliche Zubehör zur Gepäckaufnahme freizuhalten. (3) Der Fahrzeugführer hat hilfebedürftigen Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen, beim An- und Abgurten sowie Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein. Dies gilt insbesondere bei Rollstuhlfahrern. Ist dies nicht möglich, so hat der Fahrzeugführer für die Beförderung durch eine andere Taxe, die die Beförderung des hilfebedürftigen Fahrgastes durchführen kann, Sorge zu tragen.
(4) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit und Besorgungen während der Fahrgastbeförderung sind dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.
(5) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen oder von in der Obhut befindlichen Tieren untersagt.
(6) Das Ansprechen oder Anlocken von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist nicht gestattet.
(7) Der Fahrzeugführer muss einen für den üblichen Taxenverkehr angemessenen Wechselgeldbetrag bei sich führen. Werden vom Fahrgast grössere, nicht wechselbare Geldbeträge angeboten, so ist es dem Fahrzeugführer gestattet, im Rahmen der Beförderung zu Lasten des Fahrgastes geeignete Stellen anzufahren, um diesen Geldbetrag zu wechseln.
(8) Die für die Beförderung mit dem jeweiligen Fahrzeug geltenden Besonderheiten, insbesondere die Eigenschaft als Nichtraucher-Taxe, die Möglichkeit bargeldloser Zahlung und das Vorhandensein einer Klimaanlage dürfen in Form von Piktogrammleisten kenntlich gemacht werden. Die Piktogrammleisten sind jeweils am oberen Rand der beiden hinteren Seitenscheiben
anzubringen. Es sind nur solche Piktogramme zu verwenden, die für diesen Zweck durch die Genehmigungsbehörde oder gesetzlich zugelassen wurden. Kann eine durch Piktogramm angebotene Dienstleistung nicht erbracht werden, ist das entsprechende Piktogramm unkenntlich zu machen.

§ 6 Mitführen von Vorschriften und Unterlagen

(1) Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und der Verordnung über Beförderungsentgelte in der jeweils gültigen Fassung sowie einen Stadtplan und ein Strassenverzeichnis von Berlin, deren Erscheinungsdaten nicht länger als drei Jahre zurückliegen dürfen, mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
(2) Der Unternehmer hat
eine gekürzte Fassung des Taxentarifs (Angabe von Grundpreis, Kilometerpreis und Zuschlägen sowie des Kurzstreckenpauschaltarifs) in der jeweils gültigen Fassung an der linken hinteren Seitenscheibe einer jeden Taxe auszuhängen. Die Kurzfassung des Tarifs ist auf Klarsichtfolie und wenigstens in den Sprachen Deutsch und Englisch zu drucken. Sie ist so anzubringen, dass sie für den im Innenraum der Taxe sitzenden Fahrgast lesbar ist.
(3) In den Taxen ist eine auszureichende Anzahl von Fahrpreisquittungsvordrucken mitzuführen. Sie müssen den Vorschriften der Verordnung über Beförderungsentgelte in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Die Fahrpreisquittungsvordrucke und die ausgestellten Quittungen dürfen keine politischen oder religiösen Aussagen enthalten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 pflichtwidrig eine Taxe nicht mindestens in 180 Schichten im Kalenderjahr für die Dauer von wenigstens 6 Stunden bereithält,
2. entgegen § 1 Abs. 2 die Betriebspflichtentbindung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Taxen ausserhalb der durch Zeichen 229 der Strassenverkehrs-Ordnung oder der mit dem Zusatzschild "Nachrückbereich" gekennzeichneten Taxenstandplätze bereitstellt,
4. entgegen § 3 Abs. 2 die Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bereitstellung nicht beachtet,
5. entgegen § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder 2 und Abs. 4 die Ordnung auf dem Taxenstandplatz nicht einhält,
6. entgegen § 4 Abs. 2 das Recht des Fahrgastes auf freie Wahl der Taxe nicht beachtet,
7. entgegen § 5 den Fahrbetrieb nicht ordnungsgemäss versieht,
8. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die dort genannten Vorschriften oder Unterlagen nicht mitführt,
9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 dem Fahrgast keine Einsicht in die mitzuführenden Vorschriften oder Unterlagen gewährt,
10. als Unternehmer entgegen § 6 Abs. 2 eine Kurzfassung des Tarifes nicht oder nicht in der vorgeschrieben Form aushängt,
11. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 keine ausreichende Anzahl von Fahrpreisquittungsvordrucken mitführt oder nicht vorschriftsmässige Fahrpreisquittungsvordrucke verwendet,
12. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 Fahrpreisquittungsvordrucke oder ausgestellte Quittungen mit politischen oder religiösen Aussagen verwendet.

§ 8 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Taxenordnung vom 4. Dezember 1992 (GVBl. S. 371) ausser Kraft.

Berlin, den 12. Juni 2001

Der Senat von Berlin
Eberhard Diepgen Peter Strieder
Regierender Bürgermeister Senator für Stadtentwicklung






Erste Verordnung zur Änderung der Taxenordnung vom 31. August 2004

Auf Grund des § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3091), wird verordnet:

Artikel I

Die Taxenordnung vom 12. Juni 2001 (GVBl. S. 204) wird wie folgt deändert:

  1. Dem $6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    "(4) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, während des Bereithaltens der Taxe und der Ausführung von Beförderungsaufträgen im Wageninnern an einer für den Fahrgast sichtbaren Stelle ein Schild (Größe: DIN A7 quer) mit seinem Lichtbild (Paßbildgröße) und seinem Ruf- und Familiennamen in Druckbuchstaben nach dem Muster der Anlage zu dieser Verordnung anzubringen. Das Lichtbild muss aktuell sein. Die Höhe der Druckbuchsteben muß mindestens 0,5 cm betragen. Darüber hinausgehende Angaben oder Zeichen darf das Schild nicht enthalten."


  2. In $7 wird nach Nummer 12 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 13 angefügt:

    "13. entgegen $6 Abs. 4 kein Schild anbringt."


  3. Nach $8 wird folgende Anlage angefügt:

    "Anlage zu $6 Abs. 4 der Taxenordnung

    Muster des Schildes mit Lichtbild und Namen nach $6 Abs. 4:

Artikel II

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft.

Berlin, den 31. August 2004

Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Ingeborg Junge-Reyer
Regierender Bürgermeister Senator für Stadtentwicklung
 
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