Advertisement  
Home arrow BOKraft
Taxibernd
Home
QualityTaxi
Taxialarm
Impressum
Mein Auto
Opel Zafira
Gasverbrauch
Taxitarif
Taxitarif
Kurzübersicht
Tarifverordnung
Taxirecht
Ärger im Taxi?
Tarifverordnung
PBeFG
BOKraft
Taxenordnung - TaxO
PBZugV
Regelung am TXL
Stadtrundfahrten
Rundfahrten
Berliner Geschichte
Spandau
all-inkl.com webhosting
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

vom 21. Juni 1975
(verkündet am 1. Juli 1975; BGBl. I S. 1573)

Änderungen seit Inkrafttreten:
  • § 12 aufgehoben, §§ 1, 8, 13, 14, 21, 31 bis 34, 43, 45 und 47 sowie Anlage 4 geändert und Anlage 5 eingefügt durch Änderungsverordnung vom 19. April 1977 [BGBl. I S. 598]
  • §§ 5 und 34 sowie Anlage 5 geändert durch Artikel 1 Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 13. Mai 1981 [BGBl. I S. 428]
  • § 43 geändert durch Artikel 2 zweite Rechtsbereinigungs-Verordnung vom 8. Oktober 1986 [BGBl. I S. 634]
  • § 23 aufgehoben, §§ 1, 5, 8, 22, 26, 33, 37, 43 und 45 sowie Anlage 1 geändert durch Artikel 4 zweite Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1989 [BGBl. I S. 1273, 1274]
  • § 44 aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 118 Eisenbahnneuordnungsgesetz vom 27. Dezember 1993 [BGBl. I S. 2378, 2420]
  • §§ 8, 16, 25, 43 und 45 geändert durch zweite Änderungsverordnung v om 18. Juli 1995 [BGBl. I S. 951]
    §§ 8, 21 und 45 geändert durch Artikel 2 Verordnung zur Änderung der StVZO und personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1998 [BGBl. I S. 1159, 1161]
  • § 9 geändert durch Artikel 2 § 24 Seuchenrechtsneuor dnungsgesetz vom 20. Juli 2000 [BGBl. I S. 1045, 1074]
  • § 43 geändert durch Artikel 413 siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 [BGBl. I S. 2785, 2867]

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für Unternehmen, die Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen oder Obussen befördern, soweit sie den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen.

(2) Die §§ 2, 3, 6 bis 9, §§ 14 bis 19, 20 Abs. 1 Nr. 1, §§ 21, 22, 33 Abs. 4 und 5, §§ 41, 42, 45 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 Buchstaben b bis f, o, r und s, Abs. 2 Nr. 1, 4, 5 Buchstaben a und c , Nr. 6, § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gelten entsprechend bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d, g und i der Freistellungs -Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften geändert worden vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, sofern dabei Kraftfahrzeuge verwendet werden, die nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als sechs Personen (einschliesslich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind. Als Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Vorschriften gilt diejenige Behörde, die im Falle einer Nichtfreistellung von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes zuständig wäre.

§ 2 Grundregel

Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemässe Beförderung ergeben.

2. Abschnitt Vorschriften über den Betrieb

1. Titel - Betriebsleitung

§ 3 Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten und die hierzu behördlich erlassenen Anordnungen befolgt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass das Unternehmen ordnungsgemäss geführt wird und dass sich die Fahrzeuge und Betriebsanlagen in vorschriftsmässigem Zustand befinden. Er darf den Betrieb des Unternehmens nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Mitglieder des Fahr- oder Betriebspersonals nicht befähigt und geeignet sind, eine sichere und ordnungsgemässe Beförderung zu gewährleisten.

(2) Soweit es die Grösse des Unternehmens oder andere betriebliche Umstände erfordern, erlässt der Unternehmer eine allgemeine Dienstanweisung. Die Genehmigungsbehörde kann den Erlass einer allgemeinen Dienstanweisung verlangen. Eine Dienstanweisung muss erlassen werden, wenn ein Betriebsleiter bestellt wird. Die Dienstanweisung ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(3) Die Dienstanweisung enthält Bestimmungen über den Aufgabenbereich, die Verantwortlichkeit und das Verhalten des Fahr- und Betriebspersonals während des Dienstes, insbesondere

  1. die für den Fahrdienst massgebenden Vorschriften dieser Verordnung sowie die sonst für die sichere Durchführung des Betriebes geltenden Vorschriften,

  2. Anweisungen über Massnahmen, die bei Betriebsunfällen und -störungen getroffen werden müssen,

  3. Bestimmungen, soweit sie durch die örtlichen Verhältnisse oder durch die Eigenart der Betriebsanlagen, der Fahrzeuge oder des Betriebes bedingt sind.

§ 4 Betriebsleiter

(1) Der Unternehmer kann zur Wahrnehmung der ihm nach § 3 obliegenden Aufgaben unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Betriebsleiter bestellen. Hat das Unternehmen mehrere Betriebszweige oder Betriebsstellen, so kann für jeden Betriebszweig oder für jede Betriebsstelle ein verantwortlicher Betriebsleiter bestellt werden, Die Genehmigungsbehörde kann die Bestellung eines Betriebsleiters anordnen, wenn die Grösse des Betriebes oder andere betriebliche Umstände dies erfordern; die Bestellung soll insbesondere bei Unternehmen angeordnet werden, in denen regelmässig mehr als zehn Fahrzeuge verwendet werden. Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer zur Erfüllung der Anordnung eine angemessene Frist setzen. Der Unternehmer hat die Anordnung zu befolgen.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäss erfüllen kann. Er hat ihn insbesondere zu beteiligen bei

  1. der Feststellung des Personalbedarfs,

  2. der Auswahl, Beurteilung und Verwendung des Fahr - und Betriebspersonals,

  3. der Untersuchung von Verfehlungen und den sich daraus ergebenden Massnahmen,

  4. der Planung und dem Bau von Betriebsanlagen sowie der Beschaffung von Fahrzeug en.

(3) Der Betriebsleiter soll einen Stellvertreter haben. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Bestellung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn die Zuv erlässigkeit gegeben ist, insbesondere wenn die für die technische Leitung des Betriebes und die für die Verwaltung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen sind.

(5) Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Vorausset zung des Absatzes 4 Satz 2 nicht vorgelegen hat. Die Genehmigungsbehörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung des Absatzes 4 Satz 2 weggefallen ist.

§ 5 Auswärtige Unternehmer

(1) Hat ein Unternehmer seinen Sitz (Wohnsitz) nicht am Ort des Betriebssitzes, kann die Genehmigungsbehörde anordnen, dass er zur Wahrnehmung der ihm nach § 3 obliegenden Aufgaben einen am Ort des Betriebssitzes ansässigen Vertreter bestellt. Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer zur Erfüllung der Anordnung eine angemessene Frist setzen.

(2) Die Bestellung des Vertreters bedarf der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde. Sie darf nur ausgesprochen werden, wenn der Vertreter zuverlässig und fachlich geeignet im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes ist.

(3) Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorgelegen hat. § 4 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung der Zuverlässigkeit weggefallen ist.

§ 6 Meldepflicht

Der Unternehmer hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen

  1. Betriebsvorkommnisse, die ein öffentliches Aufsehen erregen,

  2. Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist,

  3. Betriebsstörungen im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die voraussichtlich länger als 24 Stunden dauern.

2. Titel - Fahrdienst

§ 7 Grundregel

Das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt, dass ihm Personen zur Beförderung anvertraut sind.

§ 8 Verhalten im Fahrdienst

(1) Das Betriebspersonal, das im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen ei ngesetzt ist, hat sich rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten.

(2) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG ist die nächste Haltestelle rechtzeitig anzukündigen.

(2a) Im Verkehr mit Kraftomnibussen hat der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, dass den Fahrgästen durch Informationseinrichtungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird, wann Sicherheitsgurte anzulegen sind.

(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist dem im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonal untersagt,

  1. während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl es unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,

  2. während der Beförderung von Fahrgästen zu rauchen,

  3. beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger zu benutzen,

  4. während der Beförderung von Fahrgästen Übertragungsanlagen, Tonrundfunkempfänger oder Tonwiedergabegeräte zu anderen als betrieblichen oder Verkehrsfunk-Hinweisen zu benutzen,

  5. sich beim Lenken des Fahrzeugs zu unterhalten.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 entsprechende Anwendung.

(5) Im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 entsprechende Anwendung; das Rauchen ist gestattet, wenn die Fahrgäste zustimmen. In den als "Nichtraucher" gekennzeichneten Fahrzeugen (§ 26 Abs. 2) ist das Rauchen ausnahmslos untersagt.

§ 9 Verhalten bei Krankheit

(1) Mitglieder des im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzten Betriebspersonals dürfen diese Tätigkeit nicht ausüben, solange sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft an in § 34 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6, 8, 11 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) genannten Krankheit leiden, es sei denn, sie weisen durch ärztliches Zeugnis nach, dass keine Gefahr einer Übertragung der Krankheit besteht.

(2) Hat ein Fahrzeugführer eine Krankheit, die seine Eignung beeinträchtigt, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen, so darf er keine Fahrten ausführen.

(3) Erkrankungen nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.

§ 10 Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen

Die geltenden Vorschriften über die Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne sind mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsi cht zu gewähren.

§ 11 Fundsachen

Nach Beendigung jeder Fahrt haben Fahrzeugführer oder Schaffner festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Fundsachen sind unverzüglich an die dafür vorgesehene Einrichtung des Betriebes oder an die von der Genehmigungsbehörde benannte Stelle abzuliefern, wenn sie nicht sofort zurückgegeben werden können. § 978 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

3. Titel - Fahrgäste, Beförderungspflicht

§ 12 (weggefallen)

§ 13 Beförderung von Personen

Der Unternehmer und das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal sind nach Massgabe der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, die Beförderung von Personen durchzuführen. Soweit nicht ein Ausschluss von der Beförderungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften besteht, können sie die Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellt.

§ 14 Verhalten der Fahrgäste

(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.

(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

  1. in Obussen und Kraftomnibussen sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,

  2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,

  3. Sicherungseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen,

  4. Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,

  5. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,

  6. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,

  7. ein Fahrzeug zu betreten oder zu verlassen, wenn die bevorstehende Abfahrt angekündigt ist oder die Türen geschlossen werden,

  8. in Fahrzeugen des Obusverkehrs, des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen, in den gekennzeichneten Nichtraucherzonen von Kraftomnibussen des Gelegenheitsverkehrs (§ 24) sowie in den als "Nichtraucher" gekennzeichneten Fahrzeugen des Taxenverkehrs (§ 26 Abs. 2) zu rauchen,

  9. Tonrundfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger sowie Tonwiedergabegeräte zu benutzen.

(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die Fahrgäste ausserdem verpflichtet,

  1. die Fahrzeuge nur an den Haltestellen zu betreten und zu verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals,

  2. zügig ein- und auszusteigen und dabei die besonders gekennzeichneten Türen zu benutzen,

  3. Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege freizuhalten,

  4. sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen,

  5. sie begleitende Kinder sorgfältig zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.

(4) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

§ 15 Beförderung von Sachen

(1) Der Fahrgast hat Sachen (Handgepäck, Reisegepäck, Kinderwagen) so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Satz 1 gilt auch für Tiere; sie dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege sind freizuhalten.

(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere

  1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe,

  2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,

  3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

(3) § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ist anzuwenden.

3. Abschnitt Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge

1. Titel - Bestimmungen für alle Fahrzeuge

§ 16 Anzuwendende Vorschriften

Für Bau, Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge gelten neben den auf Grund des Strassenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen die Vorschriften dieser Verordnung. Für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr und Transitverkehr (§§ 52 und 53 des Personenbeförderungsgesetzes) mit Staaten ausserhalb der Europäischen Union können abweichend von Satz 1 zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Umweltverträglichkeit besondere Anforderungen gestellt werden, die den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften entsprechen.

§ 17 Zulässige Fahrzeuge

Die der Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier Räder haben.

§ 18 Ausrüstung

Beim Einsatz der Fahrzeuge ist die Ausrüstung den jeweil igen Strassen- und Witterungsverhältnissen anzupassen. Wenn es die Umstände angezeigt erscheinen lassen, sind Winterreifen, Schneeketten, Spaten und Hacke sowie Abschleppseil oder -stange mitzuführen.

§ 19 Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen

Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, dass niemand gefährdet oder behindert wird.

2. Titel - Obusse und Kraftomnibusse

§ 20 Beschriftung

(1) An den Aussenseiten der Obusse und Kraftomnibusse sind anzubringen

  1. auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers; die Genehmigungsbehörde kann stattdessen Geschäftszeichen oder Wappen zulassen,

  2. die Bezeichnung der Türen, wenn im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftomnibussen

    1. an diesen Türen nur ein- oder nur ausgestiegen werden darf,

    2. die Türen nur für bestimmte Fahrgastgruppen vorgesehen sind;
die Bezeichnung kann auch durch ein Sinnbild erfolgen.

 

(2) Die Beschriftungen oder Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Wirkung darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden.

§ 21 Verständigung mit dem Fahrzeugführer

(1) Obusse und Kraftomnibusse des Linienverkehrs müssen deutlich hör- oder sichtbare Verständigungseinrichtungen haben

  1. zur Erteilung von Fahr- oder Halteaufträgen durch das Betriebspersonal,

  2. bei Ein-Mann-Betrieb zur Mitteilung des Haltewunsches der Fahrgäste an den Fahrzeugführer.

In Kraftomnibussen, die überwiegend im Gelegenheitsverkehr verwendet werden, sind diese Einrichtungen entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die Verständigung des Fahrzeugführers in anderer Weise erfolgen kann.

(2) Kraftomnibusse, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, müssen geeignete Informationseinrichtungen haben, die den Fahrgästen anzeigen, wann Sicherheitsgurte anzulegen sind.

§ 22 Stehplätze

(1) Stehplätze sind nur zulässig, wenn das Fahrzeug im Obusverkehr oder im Linienverkehr mit Kraftomnibussen eingesetzt wird.

(2) Bei einem Linienverkehr mit Kraftomnibussen, der nicht Orts- oder Nachbarortslinienverkehr ist, kann die Genehmigungsbehörde die Zulässigkeit von Stehplätzen ganz oder teilweise ausschliessen.

§ 23 (weggefallen)

§ 24 Nichtraucherzonen

In den im Gelegenheitsverkehr eingesetzten Kraftomnibussen kann der Innenraum in Zonen für Raucher und Nichtraucher unterteilt werden. Fahrzeugzonen, in denen das Rauchen nicht gestattet ist, sind mit Sinnbildern gemäss Anlage 2 kenntlich zu machen.

3. Titel - Taxen und Mietwagen

§ 25 Türen, Alarmanlage und Trennwand

(1) Taxen und Mietwagen müssen mindestens auf der rechten Längsseite zwei Türen haben.

(2) Taxen und Mietwagen müssen mit einer Alarmanlage versehen sein, die vom Sitz des Fahrzeugführers aus in Betrieb gesetzt werden kann. Die Alarmanlage muss die Hupe zum Tönen in Intervallen und die Scheinwerfer sowie die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger zum Blinken bringen. Zusätzlich kann das Taxenschild nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 - auch mittels eingebauter roter Leuchtdioden - zum Blinken gebracht werden.

(3) Taxen und Mietwagen können mit einer Trennwand ausgerüstet sein, die zum Schutz des Fahrzeugführers ausreichend kugelsicher ist. Die Trennwand soll entweder zwischen den Vorder - und Rücksitzen angebracht sein oder den Sitz des Fahrzeugführers von den Fahrgastplätzen abteilen; sie darf versenkbar oder so beschaffen sein, dass ein Teil seitlich verschoben werden kann.

§ 26 Kenntlichmachung

(1) Taxen müssen kenntlich gemacht sein

  1. durch einen hell-elfenbein-farbigen Anstrich; als Farbton ist zu wählen RAL 1015 des Farbtonregisters RAL 840 HR des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuss,

  2. durch ein auf dem Dach der Taxe quer zur Fahrtrichtung angebrachtes, von innen beleuchtbare s, auf der Vorderseite und auf der Rückseite mit der Aufschrift "TAXI" versehenes Schild (Taxischild) nach Anlage 1.

§ 16 Anzuwendende Vorschriften

(2) Nichtraucher-Taxen müssen mit einem nach aussen und innen wirkenden Sinnbild nach Anlage 2 kenntlich gemacht sein.

(3) Nach aussen wirkende Eigenwerbung an Taxen und Mietwagen sowie, vorbehaltlich des Absatzes 4, jede andere als die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Kenntlichmachung oder Beschriftung ist unzulässig.

(4) Fremdwerbung an Taxen und Mietwagen ist nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig. Politische und religiöse Werbung an Taxen ist unzulässig.

§ 27 Ordnungsnummer, Unternehmeranschrift

(1) Bei Taxen ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach aussen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3 mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.

(2) Bei Taxen ist im Wageninnern an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen.

§ 28 Fahrpreisanzeiger

(1) Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.

(2) Der Fahrpreisanzeiger muss anzeigen

  1. das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen,

  2. die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.

Die Anzeige muss leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.

§ 29 Gepäck

Taxen müssen auch bei vollständiger Besetzung im Rahmen ihres zulässigen Gesamtgewichts mindestens 50 kg Gepäck befördern können.

§ 30 Wegstreckenzähler

(1) In Mietwagen ist ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt auch für Mietomnibusse, wenn das Beförderungsentgelt nach den Angaben eines Wegstreckenzählers ermittelt wird.

§ 31 Fahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr

(1) Für Fahrzeuge, die für den Taxen - und Mietwagenverkehr genehmigt sind, gelten die §§ 25 bis 30. Wird Mietwagenverkehr ausgeführt, dürfen das Taxischild nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und di e Ordnungsnummer nach § 27 Abs. 1 nicht gezeigt werden.

(2) Wird ein Fahrzeug nur in geringem Umfang für den Mietwagenverkehr verwendet, kann die Genehmigungsbehörde gestatten, dass das Fahrzeug nur mit einem Fahrpreisanzeiger ausgerüstet wird; in diesem Falle hat der Fahrzeugführer bei Durchführung von Mietwagenverkehr den Fahrgast auf das Fehlen eines besonderen Wegstreckenzählers und die Art der Berechnung des Beförderungsentgelts hinzuweisen.

4. Abschnitt - Sondervorschriften

1. Titel - Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

§ 32 Haltestellen

(1) Bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO ist dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebes und des Verkehrs Rechnung zu tragen.

(2) Der Unternehmer hat neben den Angaben nach § 40 Abs. 4 PBefG

  1. an der Haltestelle die Liniennummer sowie den Namen des Unternehmers anzubringen; anstelle des Namens des Unternehmers kann bei Verkehrsverbünden und Verkehrsgemeinschaften deren Bezeichnung treten,

  2. im Orts- und Nachbarortslinienverkehr an der Haltestelle deren Bezeichnung auf einem Zusatzschild deutlich sichtbar anzugeben,

  3. an verkehrsreichen Haltestellen des Ortslinienverkehrs Behälter zum Abwerfen benutzter Fahrscheine anzubringen.

§ 33 Kennzeichnung und Beschilderung

(1) Jedes Fahrzeug ist an der Stirnseite mit einem Zielschild und an der rechten Längsseite mit einem Streckenschild zu kennzeichnen. Bei Fahrzeugen mit 9 bis 35 Fahrgastplätzen genügt die Kennzeichnung mit einem Zielschild an der Stirnseite des Fahrzeugs. An der Rückseite jedes Fahrzeugs ist die Liniennummer zu führen.

(2) Im Zielschild sind mindestens der Endpunkt der Linie (Zielort, Zielhaltestelle) und die Liniennummer anzugeben. Das Streckenschild soll Liniennummer, Ausgangs- und Endpunkt der Linie sowie wichtige Angaben über den Fahrweg enthalten. Bestehen zwischen Ausgangs- und Endpunkt der Linie verschiedene Streckenführungen, so ist der Fahrweg im Ziel- und Streckenschild in geeigneter Weise kenntlich zu machen.

(3) Zielschild, Streckenschild und Liniennummer müssen auch bei Dunkelheit erkennbar sein. Farbiges Licht darf als Unterscheidungszeichen für Linien nicht verwendet werden.

(4) Fahrzeuge, die für Schülerbeförderungen besonders eingesetzt sind, müssen an Stirn- und Rückseite mit einem Schild nach Anlage 4 kenntlich gemacht sein; an der Stirnseite genügt auch eine Kennzeichnung im Zielschilderkasten mit dem Sinnbild nach Anlage 4 und einem Zusatzschild in der Farbgebung des Bilduntergrundes mit der Aufschrift "Schulbus". Die Wirkung des Schildes darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden. Bei anderen Fahrten darf das Schild nicht gezeigt werden. Absatz 1 findet keine Anwendung.

(5) Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschliesslich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind, gilt Absatz 4 nicht.

§ 34 Sitzplätze für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen

Der Unternehmer hat Sitzplätze für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen. Diese Sitzplätze sind durch das Sinnbild nach Anlage 5 an gut sichtbarer Stelle kenntlich zu machen.

§ 35 Übersicht über Linienverlauf und Haltestellen

In Fahrzeugen, die im Orts- oder Nachbarortslinienverkehr eingesetzt sind, soll an gut sichtbarer Stelle eine Übersicht über den Linienverlauf und über die Haltestellen angebracht sein.

§ 36 Ausnahmen für Sonderformen des Linienverkehrs

Die §§ 32, 33 Abs. 1 bis 3 und § 35 gelten nicht für die Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43 PBefG).

2. Titel - Taxenverkehr

§ 37 Beförderungsentgelte

(1) Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Bef örderungsentgelt darf nicht gefordert werden.

(2) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet; der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. Nach Beendigung der Fahrt hat der Fahrzeugführer dem Unternehmer eine Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich anzuzeigen; der Unternehmer hat die Störung unverzüglich zu beheben.

(3) Bei Fahrten, deren Ziel ausserhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 38 Fahrweg

Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.

§ 39 Benutzung des Taxischildes

Im Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte muss das Taxischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2) beleuchtet sein, wenn keine Fahrtaufträge ausgeführt werden; das gilt nicht bei der Bereitstellung von Taxen auf Taxenständen. Bei Durchführung eines Fahrtauftrages muss die Beleuchtung ausgeschaltet sein.

3. Titel - Mietwagenverkehr

§ 40 Beförderungsentgelte

Im Mietwagenverkehr sind die Beförderungsentgelte nach der Anzeige des Wegstreckenzählers (§ 30 Abs. 1) zu berechnen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

5. Abschnitt - Sondervorschriften über die Untersuchungen der Fahrzeuge

§ 41 Hauptuntersuchungen

(1) Bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge nach § 29 StVZO ist auch festzustellen, ob die Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

(2) Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, unverzüglich der Genehmigungsbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde vorzulegen.

§ 42 Ausserordentliche Hauptuntersuchungen

(1) Vor der ersten Inbetriebnahme in einem Unternehmen hat der Unternehmer auf seine Kosten eine ausserordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde darüber unverzüglich den Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, vorzulegen.

(2) Besteht für ein fabrikneues Fahrzeug eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so kann die ausserordentliche Hauptuntersuchung nach Absatz 1 auf die Feststellung beschränkt werden , ob die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt sind. Ist für einen Kraftomnibus die Übereinstimmung mit dieser Verordnung bei Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis festgestellt worden und bestätigt deren Inhaber dies durch Vermerk im Prüfbuch, kann die ausserordentliche Hauptuntersuchung unterbleiben.

6. Abschnitt - Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 43 Ausnahmen

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen genehmigen. Von der Vorschrift des § 26 Abs. 3 können sie für den Bereich einzelner Genehmigungsbehörden Ausnahmen auch allgemein für die Unternehm er, die im Besitze einer Genehmigung für den Taxen - oder Mietwagenverkehr sind, genehmigen. Ausnahmen von der Vorschrift der Anlage 1 sind hinsichtlich der Aufschrift und der Farbgebung nicht möglich.

(2) Allgemeine Ausnahmen regelt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden.

(3) Die Ausnahmegenehmigung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Der Bescheid ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.

§ 44 (weggefallen)

§ 45 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer

  1. die Instandhaltungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 verletzt,

  2. den Betrieb des Unternehmens entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 anordnet oder zulässt,

  3. eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung eines Betriebsleiters nach § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder eines Vertreters nach § 5 Abs. 1 nicht oder ni cht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt,

  4. der in § 6 Nr. 2 oder 3 genannten Meldepflicht nicht unverzüglich nachkommt,

  5. ein Kraftfahrzeug unter Verstoss gegen eine der folgenden Vorschriften einsetzt:

    1. § 10 Satz 1 über das Mitführen von Vorschriften oder Fahrplänen,

    2. § 18 über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,

    3. § 19 über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,

    4. § 20 über die Beschriftung,

    5. § 21 über Verständigungseinrichtungen und Informationseinrichtungen über das Anlegen von Sicherheitsgurten,

    6. § 22 über Stehplätze,

    7. § 25 Abs. 2 über Alarmanlagen,

    8. § 26 Abs. 1 Nr. 1 über Farbanstrich,

    9. § 26 Abs. 1 Nr. 2 über das Taxischild,

    10. § 26 Abs. 3 oder 4 Satz 2 über Eigenwerbung, Fremdwerbung, Kenntlichmachung oder Beschriftung an Taxen und Mietwagen,

    11. § 27 Abs. 1 über das Führen der Ordnungsnummer,

    12. § 28 über Fahrpreisanzeiger,

    13. § 30 über Wegstreckenzähler,

    14. § 31 über die Benutzung von Fahrzeugen mit einer Genehmigung für den Taxen - und Mietwagenverkehr,

    15. § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 oder 4 über Kennzeichnung und Beschilderung,

    16. § 34 über die Kenntlichmachung von Sitzplätzen für Schwerbehinderte,

    17. § 37 Abs. 2 Satz 2 über das Beheben einer Störung des Fahrpreisanzeigers,

    18. § 41 Abs. 2 über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichts oder des Prüfbuches,

    19. § 42 Abs. 1 über die Vorlage des Nachweises.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. im Verkehr mit Kraftomnibussen als Fahrzeugführer entgegen § 8 Abs. 2a unterlässt, dafür zu sorgen, dass den Fahrgästen durch Informationseinrichtungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird, wann Sicherheitsgurte anzulegen sind.

  2. im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonals entgegen § 8 Abs. 3

    1. während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,

    2. während der Beförderung von Fahrgästen raucht,

    3. beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger benutzt,

    4. während der Beförderung von Fahrgästen Übertragungsanlagen, Tonrundfunkempfänger oder Tonwiedergabegeräte zu anderen als betrieblichen oder Verkehrsfunk -Hinweisen benutzt oder sich beim Lenken des Fahrzeugs unterhält,

  3. im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonals entgegen § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 3

    1. während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,

    2. während der Beförderung von Fahrgästen raucht,

    3. beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger benutzt oder

    4. sich beim Lenken des Fahrzeugs unterhält,

  4. im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonals entgegen § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 3

    1. während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,

    2. in einem gemäss § 26 Abs. 2 als "Nichtraucher" gekennzeichneten Fahrzeug oder während der Beförderung von Fahrgästen ohne deren Zustimmung raucht oder

    3. beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger benutzt,

  5. als Mitglied des im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzten Betriebspersonals trotz einer Krankheit nach § 9 Abs. 1 an Fahrten teilnimmt oder entgegen Abs. 3 eine Erkrankung nicht unverzüglich anzeigt,

  6. als Fahrzeugführer entgegen

    1. § 9 Abs. 2 Fahrten ausführt, obwohl er durch Kr ankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen,

    2. § 10 Satz 2 einem Fahrgast auf dessen Verlangen Einsicht in die mitzuführenden Vorschriften und Fahrpläne nicht gewährt,

    3. § 31 Abs. 2 den dort vorgeschriebenen Hinweis unterlässt,

    4. § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 oder 4 ein nicht ordnungsgemäss gekennzeichnetes oder beschildertes Fahrzeug führt,

    5. § 37 Abs. 1 oder 2 im Taxenverkehr Beförderungsentgelt fordert oder berechnet,

    6. § 37 Abs. 2 Satz 2 eine Störung des Fahrpreisanzeigers nicht nach Beendigung der Fahrt dem Unternehmer unverzüglich anzeigt,

    7. § 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 die dort vorgeschriebenen Hinweise unterlässt,

    8. § 38 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt,

    9. § 39 das Taxischild nicht beleuchtet oder bei Ausführung eines Fahrtauftrages die Beleuchtung nicht ausschaltet,

    10. § 40 im Mietwagenverkehr Beförderungsentgelt berechnet,

  7. als Fahrgast den in § 14 Abs. 1 bis 3 oder § 15 Abs. 1 aufgeführt en Verpflichtungen nicht nachkommt.

§ 46 (weggefallen)

§ 47 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Die Verordnung tritt zwei Monate nach der Verkündung in Kraft, jedoch

  1. § 21 Satz 1 Nr. 2 am 1. September 1980

  2. § 22 Abs. 1 und § 45 Ab s. 1 Nr. 5 Buchstabe e am 1. September für erstmals in den Verkehr genommene Fahrzeuge,

  3. § 23 und g 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe f am 1. September 1979 für diejenigen Fahrzeuge, mit denen bisher Beförderungen im Berufsverkehr (§ 43 Nr. 1 PBefG) ohne Fahrga stwechsel oder Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d der Freistellungs -Verordnung durchgeführt worden sind,

  4. § 26 Abs. 1 Nr. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe h am 1. September 1980 für Fahrzeuge mit einem anderen Farbanstrich, die im Taxenverkehr oder im Taxen- und Mietwagenverkehr (§ 46 Abs. 3 PBefG) eingesetzt sind,

  5. § 26 Abs. 1 Nr. 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe i am 1. September 1978,

  6. § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 am 1. September 1979,

  7. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe o und Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe d, soweit diese Vorschriften des § 45 auf § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 verweisen, am 1. September 1981.

(2) Mit dem Inkrafttreten der Vorschriften dieser Verordnung treten ausser Kraft die entsprechenden Vorschriften

  1. der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 553), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Strassenv erkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 979),

  2. der Verordnung über eine allgemeine Ausnahme von dem Erfordernis des schwarzen Farbanstrichs für Taxen vom 18. Dezember 1970 (Bundesgesetzblatt I S. 1779).

 

Anlage 1 (zu § 26 Abs. 1)
Abmessungen, Aufschrift und Beleuchtung des Taxischildes

Image
 
Breite mindestens 250 mm höchstens 520 mm
Höhe mindestens 75 mm höchstens 120 mm
Schrifthöhe mindestens 50 mm  
Strichstärke mindestens 10 mm höchstens 15 mm
Farbe der Aufschrift gelb  
Farbe des Schriftuntergrundes schwarz  

Abweichungen bei der Schrifthöhe und der Strichstärke sind nicht zulässig. Der Schriftuntergrund mu ss eine rechteckige Form haben. Das Schild kann an den Ecken abgerundet oder in einen Dachaufsetzer eingearbeitet sein; es darf nicht spiegeln. Die nach vorn und hinten wirkenden Flächen des Schildes (Schriftuntergrund) können innerhalb der zu- lässigen Abmessungen von einem Randstreifen in der Farbe der Aufschrift bis zu 20 mm Breite umgeben sein. Die Innenbeleu chtung des Schildes darf durch die Aufschrift, durch den Randstreifen sowie nach oben und zur Seite gelbes Dauerlicht abstrahlen, das nicht blenden darf und die lichtdurchlässigen Teile des Schildes gleichmä8ig ausleuchten soll. Die Leistungsaufnahme der Innenbeleuchtung darf insgesamt nicht mehr als 30 Watt betragen.

 

Anlage 2 (zu §§ 24, 26 Abs. 2)
Sinnbild zur Kennzeichnung von Nichtraucherzonen (§ 24) und von Nichtraucher -Taxen (§ 26 Abs. 2)

Image

Farbe des Kreuzes: rot.

 

Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1)
Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes

Image
 
Breite 150 mm
Höhe 70 mm
Schrifthöhe 50 mm
Strichstärke 6 mm
Waagerechter Abstand der Ziffern voneinander 5 mm
Farbe der Aufschrift schwarz
Farbe des Schriftuntergrundes gelb

 

Anlage 4 (zu § 33 Abs. 4)
Abmessungen und Beschriftung des Schulbus-Schildes

Image
 
Farbe Sinnbild und Umrandung: schwarz
Farbe des Untergrundes: orange

Bei Kraftfahrzeugen, die nach Bauart und Ausstattung zur Beförderun g von mehr als 6, jedoch nicht mehr als 9 Personen (einschl. Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind, kann auch auf der Rückseite ein Schulbusschild mit einer Seitenlänge von mindestens 400 mm und mit einer Stärke der Bildumrandung von 35 mm verwendet werden.

 

Anlage 5 (zu § 34 Satz 2)
Sinnbild zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen (§ 34 Satz 2)

Image
 
Farbe des Sinnbildes und der Bildumrandung: schwarz
Farbe des Untergrundes: weiss
 
Vermischtes
Administrator
Web-Links
Suche
Games
Gallery
Rom 2006
Wetter in Berlin
Tegel
15°C
Tegel 15°C | Tempelhof 18°C | Schönefeld 15°C
Popular
taxibernd.de   taxibernd.de